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Montag, 30. November 2009

Betriebskostenabrechnung - Kein Abrechnungszeitraum größer 12 Monate

Der Jahreswechsel 2009/2010 rückt langsam näher. Für viele Vermieter bedeutet dies, dass ein neuer Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten beginnt und in Kürze die Abrechnung für die abgelaufene Periode erstellt werden muss. 


Doch was tun wenn ein Mieter gleich zu Anfang des nächsten Jahres ausziehen will, etwa zu Ende Januar oder Februar. Die Verlockung ist hier - insbesondere für den privaten Vermieter - groß, über sämtliche angefallenen Betriebskosten des Mieters mit einer Abrechnung über einen Zeitraum von z.B. 13 oder 14 Monaten abzurechnen. Dieses sollte aber in jedem Fall nicht getan werden. So ist gemäß § 556 Abs.3 BGB über die Vorauszahlungen auf die Betriebkosten jährlich abzurechnen.  Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Im Rahmen der Klage eines Mieters auf Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen urteilte in diesem Zusammenhang das Landgericht Gießen (Urt. v. 21.01.2009 - Az. 1 S 288/08), dass die dort im Streit stehende Abrechnung eines Vermieters über einen 13-Monatszeitraum schon formell unwirksam sei. 


Ist eine Betriebskostenabrechnung schon formell unwirksam, kommt es bis zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung durch den Vermieter auf den eigentlichen Inhalt der Abrechnung überhaupt nicht mehr an, selbst wenn die BK-Abrechnung ansonsten vollkommen in Ordnung ist. Aufgrund der relativ kurzen Verjährungsfrist für Nachforderungen des Vermieters sollte sich kein Vermieter dazu hinreißen lassen, mehr als einen Jahreszeitraum in die Abrechnung einzustellen. Ansonsten macht er es einem zahlungsunwilligen Mieter nur allzu leicht.



Patrick Hawighorst
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht