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Dienstag, 11. Mai 2010

Mindeststandard für die Elektrizitätsversorgung einer Mietwohnung?

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einer sowohl für Mieter als auch Vermieter interessanten Frage auseinandergesetzt, nämlich was für einen Mindeststandard der Stromversorgung ein Vermieter seinem Mieter garantieren muss (BGH, Urteil vom 10.02.1010 – Az. VIII ZR 343/08).
Eine große Anzahl von Mietern in Deutschland lebt in Mietwohnungen, die bereits vor vielen Jahrzehnten errichtet wurden. Dies führt nicht selten zu Problemen mit der Stromversorgung, da die Nutzung von Elektrogeräten seit damals deutlich zugenommen hat. So werden heute in der Küche  Elektroherde, Glaskeramik-Kochfelder, Mikrowellen und Kaffee-Vollautomaten betrieben, gleichzeitig laufen TV-Geräte, PCs, Spielekonsolen und Surround-Anlagen während nebenher im Badezimmer die Waschmaschine und der stromfressende Trockner ihre  Arbeit verrichten. Gerade in Altbauten ist die Stromversorgung oft noch nicht auf solche Lasten ausgelegt und es kommt zu Überlastungen. Im günstigsten Fall muss einfach eine Sicherung wieder reingedrückt werden. Im schlimmsten Fall erleiden teure Elektrogeräte Schäden durch Überspannungen oder es kommt gar zu einem Kabelbrand.
Von einer solchen mangelhaften Stromversorgung war auch der Mieter betroffen, dessen Fall der Bundesgerichtshof nunmehr zu entscheiden hatte. Dieser Mieter einer Altbauwohnung hatte aufgrund der mangelhaften Stromversorgung die Miete über einen längeren Zeitraum gemindert. Der Vermieter klagte daraufhin die einbehaltene Miete ein. Nachdem das Amt- und Landgericht in den Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten, gab nun der Bundesgerichtshof größtenteils dem Mieter recht.
Zwar hatte in dem zugrunde liegenden Mietvertrag der Vermieter versucht, die Nutzung von Elektrogeräten durch den Mieter zu beschränken, indem er eine einschränkende Klausel in den Mietvertrag einbrachte. Nach dieser sollte der Mieter nur zur Aufstellung von Haushaltgeräten berechtigt sein, „wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht.“. Das Gericht stellte aber klar, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung habe, die den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermögliche.
Die entsprechende Klausel des Vermieters wertete das Gericht als nicht eindeutig genug und gab somit der Revision des Mieters statt. Nunmehr muss die Vorinstanz neu über den Fall entscheiden.
Sind Sie als Mieter oder Vermieter von einem ähnlichen Fall betroffen? Wir beraten Sie gerne über ihre Rechte aus dem Mietvertrag.

Patrick Hawighorst
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht