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Donnerstag, 30. Dezember 2010

Keine Barkaution wenn der Mieter Nachweis eines Kautions-Kontos verlangt

In einer mieterfreundlichen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.10.2010 (Az. VIII ZR 98/20) mit dem Thema Mietkautions-Konto auseinandergesetzt. Der zu Grunde liegende Streitfall dreht sich um die Vorschrift des § 551 Abs.3 BGB:


§ 551 BGB (3): Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.


Konkret hatte ein Vermieter einen Mietvertrag geschlossen, welcher die Zahlung einer Barkaution von 2000,- € zu Beginn des Mietverhältnisses vorsah.Die Zahlung durch die Mieter erfolgte nicht und auf Anfordern des Vermieters wurde die Zahlung durch die Mieter verweigert, soweit der Vermieter nicht vorab ein Konto benennen würde , dass die Voraussetzungen des § 551 Abs. 3 BGB erfüllt. Hierzu war der Vermieter nicht bereit, da er der Auffassung war, dass die Kaution in bar zu überlassen sei und ein Kautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse.


Im Rahmen einer durch den Vermieter angestrengten Räumungsklage schlug sich der Bundesgerichtshof letztlich auf die Seite der Mieter. Er stellte klar, dass die Vorschrift des § 551 Abs.3 BGB dem Schutz der Mieter-Kaution vor einer Insolvenz des Vermieters diene. Auch wenn die Vorschrift keine Regelung darüber enthalte, ob der Mieter von vornherein verlangen kann, dass die Kaution auf ein solches Konto eingezahlt wird, so gibt es auch Sicht des BGH keinen Grund, dem Mieter diesem Schutz nicht von Anfang an zu gewähren. Der Vermieter werde im Gegenzug nicht unangemessen belastet, wenn er sogleich ein insolvenzfestes Konto benennen müsse, denn nach Erhalt der Kaution müsse er dieses ohnehin einrichten.


Auswirkungen auf die Praxis:


Soweit sich Mieter auf dieses Urteil berufen, kann die Übergabe einer Barkaution  zu Beginn des Mietverhältnisses kaum noch sinnvoll vereinbart werden. Abweichende Regelungen im Mietvertrag wären im Zweifel gemäß § 551 Abs.4 BGB nichtig. Der Vermieter kann nur doch durch Vorlage eines Einzahlungsbeleges des Mieters Gewissheit darüber erlangen, ob die Kaution oder eine erste Rate auch tatsächlich eingezahlt wurde. Der Vermieter der unbedingt Bargeld sehen möchte, könnte natürlich auch mit dem Mieter zur Bank fahren und die Schlüsselübergabe dort, Zug um Zug gegen Einzahlung der Kaution durchführen. Dies dürfte aber in vielen Fällen nicht praktikabel sein.

Mittwoch, 3. November 2010

Miete darf erst nach Mängelanzeige gemindert werden


Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung setzt vorherige Mangelanzeige voraus

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.
Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen; es hat gemeint, die Mieter seien mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil ihnen ungeachtet der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Räumungsurteils. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht bekannten – Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB* dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.

*§ 320 BGB: Einrede des nichterfüllten Vertrags
  (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. (…)

Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 330/09
AG Schöneberg – Urteil vom 5. Dezember 2007 – 12 C 368/07
LG Berlin – Urteil vom 6. November 2009 – 63 S 17/08
Karlsruhe, den 3. November 2010

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 209/2010

Donnerstag, 22. Juli 2010

BGH: Samstag kein «Werktag» bei Mietzahlungen

Pressemitteílung Bundesgerichtshof Nr.144/2010

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.
Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete – ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556b Abs. 1 BGB* geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. In dem einen Fall (VIII ZR 291/09) wurde der Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel bereits im Jahre 1978 abgeschlossen. In dem anderen Fall (VIII ZR 129/09) wurde die Vereinbarung nach Inkrafttreten des  556b Abs. 1 BGB im Jahr 2006 getroffen. Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils abgemahnt. In dem einen Fall (VIII ZR 291/09) ging die Miete für den auf die Abmahnung folgenden Monat Februar 2008 am 5. Februar 2008, einem Dienstag, bei der Klägerin ein, in dem anderen Fall (VIII ZR 129/09) erfolgte die Zahlung für den übernächsten Monat Dezember 2006 am Dienstag, dem 5. Dezember 2006. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die auf Räumung gerichteten Klagen wurden durch die Amtsgerichte jeweils abgewiesen. Die Berufungen der Vermieter hatten keinen Erfolg.
Die dagegen gerichteten Revisionen der Vermieter hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist. Der Senat hat dies aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des § 556b Abs. 1 BGB sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese "Schonfrist" soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.
Die Entscheidung des Senats zur Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß § 573c BGB** (Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04; vgl. Pressemitteilung 65/2005) steht dem nicht entgegen. Anders als eine Überweisung können die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürzt sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch – als Werktag berücksichtigt wird.
*§ 556b Abs. 1 BGB
Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
** § 573 c Abs. 1 BGB
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. …

(Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09 und Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 291/09)

Mittwoch, 16. Juni 2010

Bundesgerichtshof erleichtert Mieterhöhungen




Karlsruhe, 16.06.2010

Der Bundesgerichtshof hat heute über eine Mieterhöhungsklage entschieden, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gestützt hat, der von dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Gründeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 ? monatlich. Der Berechnung der Mieterhöhung hat der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Verwertung des Mietspiegels für Schorndorf stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB* begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf war ausreichend, weil für die Stadt Backnang kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d*** BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB**) alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel, wie im entschiedenen Fall, nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt. Trägt er etwa substantiiert vor, den Verfassern habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial verwendet, muss das Gericht dem nachgehen. Bleiben danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist die Indizwirkung erschüttert. Der Vermieter muss dann anderweit Beweis für seine Behauptung antreten, die von ihm verlangte Miete liege innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Im entschiedenen Fall hat der Mieter jedoch keine Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des - einfachen - Mietspiegels für Schorndorf erschüttert worden ist. Das Landgericht hat sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gestützt und die Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt.

(Pressemitteilung BGH vom 16.06.2010)



Patrick Hawighorst
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dienstag, 11. Mai 2010

Mindeststandard für die Elektrizitätsversorgung einer Mietwohnung?

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einer sowohl für Mieter als auch Vermieter interessanten Frage auseinandergesetzt, nämlich was für einen Mindeststandard der Stromversorgung ein Vermieter seinem Mieter garantieren muss (BGH, Urteil vom 10.02.1010 – Az. VIII ZR 343/08).
Eine große Anzahl von Mietern in Deutschland lebt in Mietwohnungen, die bereits vor vielen Jahrzehnten errichtet wurden. Dies führt nicht selten zu Problemen mit der Stromversorgung, da die Nutzung von Elektrogeräten seit damals deutlich zugenommen hat. So werden heute in der Küche  Elektroherde, Glaskeramik-Kochfelder, Mikrowellen und Kaffee-Vollautomaten betrieben, gleichzeitig laufen TV-Geräte, PCs, Spielekonsolen und Surround-Anlagen während nebenher im Badezimmer die Waschmaschine und der stromfressende Trockner ihre  Arbeit verrichten. Gerade in Altbauten ist die Stromversorgung oft noch nicht auf solche Lasten ausgelegt und es kommt zu Überlastungen. Im günstigsten Fall muss einfach eine Sicherung wieder reingedrückt werden. Im schlimmsten Fall erleiden teure Elektrogeräte Schäden durch Überspannungen oder es kommt gar zu einem Kabelbrand.
Von einer solchen mangelhaften Stromversorgung war auch der Mieter betroffen, dessen Fall der Bundesgerichtshof nunmehr zu entscheiden hatte. Dieser Mieter einer Altbauwohnung hatte aufgrund der mangelhaften Stromversorgung die Miete über einen längeren Zeitraum gemindert. Der Vermieter klagte daraufhin die einbehaltene Miete ein. Nachdem das Amt- und Landgericht in den Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten, gab nun der Bundesgerichtshof größtenteils dem Mieter recht.
Zwar hatte in dem zugrunde liegenden Mietvertrag der Vermieter versucht, die Nutzung von Elektrogeräten durch den Mieter zu beschränken, indem er eine einschränkende Klausel in den Mietvertrag einbrachte. Nach dieser sollte der Mieter nur zur Aufstellung von Haushaltgeräten berechtigt sein, „wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht.“. Das Gericht stellte aber klar, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung habe, die den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermögliche.
Die entsprechende Klausel des Vermieters wertete das Gericht als nicht eindeutig genug und gab somit der Revision des Mieters statt. Nunmehr muss die Vorinstanz neu über den Fall entscheiden.
Sind Sie als Mieter oder Vermieter von einem ähnlichen Fall betroffen? Wir beraten Sie gerne über ihre Rechte aus dem Mietvertrag.

Patrick Hawighorst
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht